BGH - Urteil vom 20.01.1994
VII ZR 174/92
Normen:
BGB § 167, § 242, § 133, § 157 ;
Fundstellen:
BGHR BGB 167 Gemeinde 1
BGHR BGB § 133 Wille 13
BGHR BGB § 242 Rechtsmißbrauch 14
BauR 1994, 363
DRsp I(112)188a
DÖV 1994, 703
JuS 1996, 964
MDR 1994, 480
NJW 1994, 1528
WM 1994, 551
ZfBR 1994, 123
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/M,
LG Limburg,

Wirksamkeit von unter Verstoß gegen die Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommenen Verpflichtungsgeschäften

BGH, Urteil vom 20.01.1994 - Aktenzeichen VII ZR 174/92

DRsp Nr. 1994/1133

Wirksamkeit von unter Verstoß gegen die Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommenen Verpflichtungsgeschäften

»1. Formvorschriften der Gemeindeordnungen, die von den Vertretern der Gemeinden beim Abschluß von Verträgen beachtet werden müssen, sind materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht. 2. Eine Gemeinde kann sich ausnahmsweise dann nicht auf einen Verstoß gegen die Formvorschriften der Gemeindeordnung berufen, wenn das nach der Gemeindeordnung für die Willensbildung zuständige Organ den Abschluß des Verpflichtungsgeschäfts gebilligt hat. 3. Bei der Vertragsauslegung geht ein übereinstimmender Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor.«

Normenkette:

BGB § 167, § 242, § 133, § 157 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die Schwester des Architekten Dr. P., verlangt aus abgetretenem Recht Architektenhonorar für erbrachte und für nicht ausgeführte Architektenleistungen.