OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.05.2005
I-9 U 179/04
Normen:
BGB § 242 ; BGB (a.F.) § 463 § 634 § 637 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 598/03

Wirksamkeitsvoraussetzungen eines formelhaften Gewährleistungsausschlusses bei neu zu errichtendem Eigenheim

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2005 - Aktenzeichen I-9 U 179/04

DRsp Nr. 2007/10500

Wirksamkeitsvoraussetzungen eines formelhaften Gewährleistungsausschlusses bei neu zu errichtendem Eigenheim

1. Wenn ein Altbau veräußert wird und damit eine umfassende Herstellungspflicht verbunden ist, findet Werkvertragsrecht Anwendung, auch wenn der notarielle Vertrag als Kaufvertrag ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die Herstellung bei Vertragsschluss schon im Wesentlichen abgeschlossen ist. 2. Der formelhafte Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb eines neu zu errichtenden Eigenheimes kann nach § 242 BGB unwirksam sein, wenn die Folgen dieser Regelung nicht von vornherein zwischen den Vertragsparteien eingehend erörtert wurden.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB (a.F.) § 463 § 634 § 637 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten, von denen sie mit als Kaufvertrag bezeichnetem notariellen Vertrag vom 04.09.2000 (UR.-Nr. 1039/2000T Notar Dr. T...) das Einfamilienhaus A... 14 a in D... zum Preis von 450.000 DM erworben hat, Schadensersatz. Das Objekt musste mittlerweile aufgrund der Ordnungsverfügung der Stadt D... vom 08.04.2004 abgerissen werden.