Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Amtspflicht der Beklagten, ihr Einvernehmen zu der Bauvoranfrage der Baugemeinschaft G/K nicht rechtsfehlerhaft zu versagen, nicht auch dem Kläger als Drittem im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB gegenüber bestanden.
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