BGH vom 23.11.1989
III ZR 161/88
Normen:
BauGB § 29 ;
Fundstellen:
NVwZ 1990, 501

Wirkung der Ablehnung eines Bauantrags gegenüber dem Grundstückseigentümer

BGH, vom 23.11.1989 - Aktenzeichen III ZR 161/88

DRsp Nr. 1996/13915

Wirkung der Ablehnung eines Bauantrags gegenüber dem Grundstückseigentümer

Die Rechtsstellung eines Grundstückseigentümers wird nicht berührt, wenn die Bauvoranfrage eines Bauherrn, der nicht Eigentümer ist, abschlägig beschieden wird. Der Versagung einer Baugenehmigung oder einer Bauvoranfrage gegenüber einem Dritten kommt gegenüber dem Eigentümer keine materielle Bestandskraft im Sinne einer Feststellungswirkung zu.

Normenkette:

BauGB § 29 ;

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch hat die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Amtspflicht der Beklagten, ihr Einvernehmen zu der Bauvoranfrage der Baugemeinschaft G/K nicht rechtsfehlerhaft zu versagen, nicht auch dem Kläger als Drittem im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB gegenüber bestanden.