OLG Celle - Urteil vom 29.05.2000
4 U 45/00
Normen:
BGB § 635 ; ZPO § 68 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1898

Wirkung der Nebenintervention; Schadensersatzpflicht eines Bausachverständigen

OLG Celle, Urteil vom 29.05.2000 - Aktenzeichen 4 U 45/00

DRsp Nr. 2001/3321

Wirkung der Nebenintervention; Schadensersatzpflicht eines Bausachverständigen

1. Eine Streitverkündung entfaltet auch dann Wirkung, wenn sie erst in zweiter Instanz erfolgt.2. Dient ein Sachverständigengutachten erkennbar dem Zweck, dem Auftraggeber eine Entscheidung über die Erfolgsaussichten eines Prozesses zu ermöglichen, so hat der Sachverständige die Befundtatsachen eindeutig zu dokumentieren. Unterläßt er dies und lassen sich die Tatsachen im Prozeß nicht mehr beweisen, so ist er schadensersatzpflichtig.

Normenkette:

BGB § 635 ; ZPO § 68 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet, die Anschlussberufung der Klägerin hat Erfolg.

1. Die zwischen den Parteien umstrittene Frage einer Nebeninterventionswirkung ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung.