I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten aus einem Bauvertrag auf Gewährleistung in Anspruch.
Die Klägerin beauftragte mit Vertrag vom 29.5.1995 (GA I Bl. 6 ff.) die beklagte Arbeitsgemeinschaft mit der Errichtung einer Produktionshalle im Industriegebiet in >Ortsbezeichnung<. Die vorläufige Auftragssumme betrug 4,2 Mio. DM. Dem Vertrag liegen "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen" zu Grunde (GA I Bl. 13 ff.), die von einem Architekten der Klägerin ausgearbeitet wurden.
Dort heißt es unter Nummer 1.08:
Gewährleistung
1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen fünf Jahre gemäß BGB vom Tage der gebrauchsfähigen Abnahme an.
2) Der Auftragnehmer beseitigt kostenlos alle innerhalb der Gewährleistungsfrist hervortretenden und schriftlich angemeldeten Mängel, die auf vertragswidrige Leistung und versteckte Mängel zurückzuführen sind, einschließlich der Übernahme der hierdurch entstehenden Folgekosten.
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