OLG Saarbrücken - Urteil vom 19.12.2006
4 U 669/05
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 198 ; BGB § 203 ; BGB § 633 Abs. 3 ; BGB § 638 a.F. ; BGB § 639 Abs. 1 a.F. ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 ; AGBG § 5 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 212/03

Wirkung einer Baumängelanzeige auf Verjährung der Gewährleistungsansprüche

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 4 U 669/05

DRsp Nr. 2007/7281

Wirkung einer Baumängelanzeige auf Verjährung der Gewährleistungsansprüche

»Zur Auslegung einer an eine Altfassung der VOB/B angelehnten Klausel eines Bauvertrags.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 198 ; BGB § 203 ; BGB § 633 Abs. 3 ; BGB § 638 a.F. ; BGB § 639 Abs. 1 a.F. ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 ; AGBG § 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten aus einem Bauvertrag auf Gewährleistung in Anspruch.

Die Klägerin beauftragte mit Vertrag vom 29.5.1995 (GA I Bl. 6 ff.) die beklagte Arbeitsgemeinschaft mit der Errichtung einer Produktionshalle im Industriegebiet in >Ortsbezeichnung<. Die vorläufige Auftragssumme betrug 4,2 Mio. DM. Dem Vertrag liegen "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen" zu Grunde (GA I Bl. 13 ff.), die von einem Architekten der Klägerin ausgearbeitet wurden.

Dort heißt es unter Nummer 1.08:

Gewährleistung

1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen fünf Jahre gemäß BGB vom Tage der gebrauchsfähigen Abnahme an.

2) Der Auftragnehmer beseitigt kostenlos alle innerhalb der Gewährleistungsfrist hervortretenden und schriftlich angemeldeten Mängel, die auf vertragswidrige Leistung und versteckte Mängel zurückzuführen sind, einschließlich der Übernahme der hierdurch entstehenden Folgekosten.