Die Klägerin und ihr Ehemann sind Miteigentümer des Grundstücks P.straße 5 in K. Das von den beklagten Eheleuten bewohnte Nachbargrundstück P.straße 7 steht im Eigentum der Beklagten zu 2.
Die Grundstücke P.straße 1 bis 13 lagen ursprünglich in einer Mulde, die nach Osten hin von der früher tiefer gelegenen Trasse der jetzigen P.straße begrenzt war. Beim Ausbau der P.straße wurde deren Trasse so weit angehoben, daß zur Sohle der Mulde ein Höhenunterschied von ca. 3,50 m entstand.
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