BGH - Urteil vom 28.06.1985
V ZR 43/84
Normen:
BGB § 1011 ; NRWBauO (i.d.F. v. 27. Januar 1970 - GVBl S. 96) § 6 Abs. 1 und Abs. 10 ; ZPO §§ 322, 325 ;
Fundstellen:
DRsp IV(415)175a
JuS 1986, 65
MDR 1986, 486
NJW 1985, 2825
WM 1985, 1298
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Wirkung eines klageabweisenden Urteils gegen einen Miteigentümer

BGH, Urteil vom 28.06.1985 - Aktenzeichen V ZR 43/84

DRsp Nr. 1992/4251

Wirkung eines klageabweisenden Urteils gegen einen Miteigentümer

»1. Hat ein Miteigentümer der Klageerhebung durch einen anderen Miteigentümer (§ 1011 BGB) zugestimmt, so wirkt die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils auch gegen ihn, selbst wenn die Zustimmung nicht nach außen hin erteilt und vom klagenden Miteigentümer im Rechtsstreit nicht geltend gemacht worden ist. 2. § 6 Abs. 1 und Abs. 10 BauO NW haben nachbarschützende Wirkung (im Anschluß an BGHZ 66, 354, 355).«

Normenkette:

BGB § 1011 ; NRWBauO (i.d.F. v. 27. Januar 1970 - GVBl S. 96) § 6 Abs. 1 und Abs. 10 ; ZPO §§ 322, 325 ;

Tatbestand:

Die Klägerin und ihr Ehemann sind Miteigentümer des Grundstücks P.straße 5 in K. Das von den beklagten Eheleuten bewohnte Nachbargrundstück P.straße 7 steht im Eigentum der Beklagten zu 2.

Die Grundstücke P.straße 1 bis 13 lagen ursprünglich in einer Mulde, die nach Osten hin von der früher tiefer gelegenen Trasse der jetzigen P.straße begrenzt war. Beim Ausbau der P.straße wurde deren Trasse so weit angehoben, daß zur Sohle der Mulde ein Höhenunterschied von ca. 3,50 m entstand.