BGH - Urteil vom 10.04.2003
VII ZR 314/01
Normen:
BGB § 765 ; AGBG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1583
BGHReport 2003, 937
BGHZ 154, 378
BKR 2003, 672
DB 2003, 1788
MDR 2003, 1046
NJW 2003, 2605
NZBau 2003, 493
WM 2003, 1561
ZGS 2003, 163
ZIP 2003, 1388
ZfBR 2003, 672
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Wirkungen einer rechtsgrundlos gestellten Bürgschaft auf erstes Anfordern; formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Gewährleistungseinbehalts durch unbefristete Bürgschaft

BGH, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen VII ZR 314/01

DRsp Nr. 2003/9647

Wirkungen einer rechtsgrundlos gestellten Bürgschaft auf erstes Anfordern; formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Gewährleistungseinbehalts durch unbefristete Bürgschaft

»1. Hat der Bürge dem Gläubiger eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gestellt, obwohl der Gläubiger aufgrund der Sicherungsvereinbarung nur einen Anspruch auf eine selbstschuldnerische Bürgschaft ohne die Bürgschaftsverpflichtung auf erstes Anfordern hat, ist der Gläubiger nicht verpflichtet, die Bürgschaft an den Sicherungsgeber herauszugeben. Er muß sich jedoch gegenüber dem Sicherungsgeber und dem Bürgen schriftlich verpflichten, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur als selbstschuldnerische Bürgschaft geltend zu machen. 2. Die Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages "Zahlungen auf Schlußrechnungen werden bis zu 95 % des Nettowertes geleistet. Der Rest ist durch eine kostenlose und befristete Gewährleistungsbürgschaft (Vorgabe der Befristung durch den AG) ablösbar" ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 765 ; AGBG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand: