BVerwG - Urteil vom 12.12.2018
4 C 6.17
Normen:
BauGB § 33 Abs. 1 Nr. 3; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 164, 40
BauR 2019, 927
DÖV 2019, 493
NVwZ 2019, 727
ZfBR 2019, 472
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2249/13
VGH Baden-Württemberg, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 1606/15

Wirkungslosigkeit des Anerkenntnisses des Bauherren mit der Bekanntmachung des die anerkannten Festsetzungen enthaltenden Bebauungsplans; Bauplanungsrechtliche Umnutzung der Teilfläche eines Parkhauses in einen Getränkemarkt

BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 4 C 6.17

DRsp Nr. 2019/4798

Wirkungslosigkeit des Anerkenntnisses des Bauherren mit der Bekanntmachung des die anerkannten Festsetzungen enthaltenden Bebauungsplans; Bauplanungsrechtliche Umnutzung der Teilfläche eines Parkhauses in einen Getränkemarkt

Das Anerkenntnis nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB wird mit der Bekanntmachung des die anerkannten Festsetzungen enthaltenden Bebauungsplans wirkungslos. Das gilt auch im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BauGB § 33 Abs. 1 Nr. 3; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin ist Betreiberin eines Verbrauchermarktes mit Parkhaus. Sie möchte eine Teilfläche im Erdgeschoss des Parkhauses in einen Getränkemarkt umnutzen und begehrt hierfür einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid.