BGH - Urteil vom 25.10.1989
IVa ZR 266/88
Normen:
BGB § 652 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1990, 184
VersR 1990, 88
Vorinstanzen:
OLG Hamm, LG Bielefeld, vom 30.06.1988vom 13.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 171/87 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 468/86

Wirtschaftliches Gleichartigkeit für das Provisionsverlangen beim Nachweismaklervertrag

BGH, Urteil vom 25.10.1989 - Aktenzeichen IVa ZR 266/88

DRsp Nr. 2002/5309

Wirtschaftliches Gleichartigkeit für das Provisionsverlangen beim Nachweismaklervertrag

1. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Gleichartigkeit ist für das Provisionsverlangen beim Nachweismaklervertrag maßgeblich, ob das im Ergebnis abgeschlossene Geschäft wirtschaftlich gesehen dem in dem Nachweismaklervertrag beabsichtigten Geschäft gleichkommt. 2. Bei der Beurteilung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist in aller Regel und so auch hier in erster Linie auf das Interesse des Auftraggebers und nicht auf das des Maklers abzustellen.

Normenkette:

BGB § 652 ;

Tatbestand

Der Kläger ist Makler. Die Beklagte unterhält im gesamten Bundesgebiet Spielhallen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger wegen des Erwerbs eines Spielhallenkomplexes in F Nachweisprovision zahlen muß.