BVerwG - Beschluß vom 13.03.1973
IV B 8.72
Normen:
BBauG § 29 S. 1;
Fundstellen:
BRS 27, 200
Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 14
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 20.10.1971 - Vorinstanzaktenzeichen II 321/70

Wohnfloß als bauliche Anlage

BVerwG, Beschluß vom 13.03.1973 - Aktenzeichen IV B 8.72

DRsp Nr. 2009/19366

Wohnfloß als bauliche Anlage

Dient ein Wohnfloß mit einem großen Wohnraum, einem Schlafraum und einem Kinderzimmer als Wochenend- und Ferienwohnung, ist es seit seiner Errichtung bestimmungsgemäß an ein- und derselben Stelle am Ufer des Baggersees festgemacht und wird es, damit es seine vom Land leicht erreichbare Lage nicht verändert, durch einen 6 m langen Holzsteg und zwei an Land in Beton eingelassene Ketten festgehalten, stellt es eine bauliche Anlage dar.

Normenkette:

BBauG § 29 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Rechtssache nur dann, wenn im Revisionsverfahren die Entscheidung über eine klärungsbedürftige, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, die dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90 ff.). Daran fehlt es hier.