OLG Zweibrücken - Beschluss vom 07.09.2000
1 Ss 116/00
Normen:
LBauO § 2 Abs. 1, § 61, § 89 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
StA Landau - 7097 Js 14941/99 ,

Wohnwagen und Campingzelte als bauliche Anlagen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.09.2000 - Aktenzeichen 1 Ss 116/00

DRsp Nr. 2000/9575

Wohnwagen und Campingzelte als bauliche Anlagen

»Wohnwagen und Campingzelte, die als mobile Unterkunft genutzt werden, sind nur bei erkennbar dauerhafter verfestigter Beziehung zum Grundstück bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 LBauO Rheinland-Pfalz.«

Normenkette:

LBauO § 2 Abs. 1, § 61, § 89 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen gemäß § 61 LBauO (Rheinland-Pfalz 1999) zu einer Geldbuße von 600 DM verurteilt (§ 89 Abs. 1 LBauO). Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene in zulässiger Weise Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge einen vorläufigen Erfolg.

Den Vorwurf, für die Errichtung einer baulichen Anlage ohne Genehmigung rechtlich verantwortlich zu sein, hat der Bußgeldrichter auf folgende Feststellungen gestützt: