FG München - Urteil vom 22.12.2005
1 K 5485/02
Normen:
EStG (1990) § 21 ;

Zahlung aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft

FG München, Urteil vom 22.12.2005 - Aktenzeichen 1 K 5485/02

DRsp Nr. 2006/2618

Zahlung aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft

Stellt der beauftragte Bauunternehmer dem Bauherrn als Sicherheit eine im Bauvertrag ausdrücklich so bezeichnete Vertragserfüllungsbürgschaft, und zahlt die bürgende Versicherung nach Konkurs des Bauunternehmers den Bürgschaftshöchstbetrag erklärtermaßen zur Abgeltung der Mehrkosten wegen Fertigstellung des Bauwerks durch einen anderen Bauunternehmer sowie der vereinbarten Vertragsstrafe, so kann die Entschädigungszahlung nicht den weggefallenen Gewährleistungsansprüchen zugeordnet werden.

Normenkette:

EStG (1990) § 21 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die steuerliche Beurteilung einer Entschädigungszahlung.

Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kl erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit (aus einer Rechtsanwaltssozietät) sowie aus einem früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form von Versorgungsbezügen. Die Klägerin (Klin) betreibt in A eine Pension. Ferner erzielen die Kl Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen.