BVerwG - Beschluss vom 15.03.2018
4 B 66.17
Normen:
BauGB § 154 Abs. 1 S. 1; BauGB § 154 Abs. 2;
Fundstellen:
ZfBR 2018, 478
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 7.16

Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Geld durch den Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde; Abschöpfen der Erhöhung des Bodenwerts

BVerwG, Beschluss vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 4 B 66.17

DRsp Nr. 2018/5082

Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Geld durch den Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde; Abschöpfen der Erhöhung des Bodenwerts

Aus § 154 Abs. 1 S. 1 BauGB ergibt sich, dass allein die Erhöhung des Bodenwerts abzuschöpfen ist, die kausal auf die Sanierung zurückzuführen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 362,32 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 154 Abs. 1 S. 1; BauGB § 154 Abs. 2;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beklagte beimisst.

a) Der Beklagte wirft die Frage auf,

ob § 154 Abs. 2 BauGB einen Qualitätsstichtag für die Bestimmung des Anfangswerts dergestalt fixiert, dass maßgeblich für die Anfangswertbestimmung die Qualität des Grundstücks am Tag vor Beginn des Sanierungseinflusses ist.

Die Antwort soll der Klärung der Frage dienen,