Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 362,32 € festgesetzt.
Die auf §
1. Die Revision ist nicht nach §
a) Der Beklagte wirft die Frage auf,
ob § 154 Abs. 2 BauGB einen Qualitätsstichtag für die Bestimmung des Anfangswerts dergestalt fixiert, dass maßgeblich für die Anfangswertbestimmung die Qualität des Grundstücks am Tag vor Beginn des Sanierungseinflusses ist.
Die Antwort soll der Klärung der Frage dienen,
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