OLG Celle - Beschluss vom 07.06.2018
13 U 39/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 632 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 02.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 11/15

Zahlung restlicher Vergütung für die Anfertigung von ProduktfotosBehaupten einer bestimmten Vergütungsabrede durch den BestellerWiderlegen der geltend gemachten Umstände durch den Unternehmer

OLG Celle, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 13 U 39/18

DRsp Nr. 2020/1329

Zahlung restlicher Vergütung für die Anfertigung von Produktfotos Behaupten einer bestimmten Vergütungsabrede durch den Besteller Widerlegen der geltend gemachten Umstände durch den Unternehmer

1. Der Besteller, der eine bestimmte Vergütungsabrede behauptet, muss diese Vereinbarung nach Ort, Zeit und Höhe der Vergütung substantiiert darlegen. 2. Der Unternehmer muss die geltend gemachten Umstände widerlegen, die für die behauptete Vereinbarung sprechen könnten.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Februar 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.615,21 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 632 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Vergütung für die Anfertigung von Produktfotos.