1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Februar 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.615,21 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Vergütung für die Anfertigung von Produktfotos.
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