FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.08.2018
5 Ko 88/18
Normen:
KV-GKG Nr. 6210; GKG § 22 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Zahlung von Gerichtskosten bei Rücknahme des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des erteilten Bescheides der Familienkasse; Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz als ein kontradiktorisches Verfahren

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.08.2018 - Aktenzeichen 5 Ko 88/18

DRsp Nr. 2020/9409

Zahlung von Gerichtskosten bei Rücknahme des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des erteilten Bescheides der Familienkasse; Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz als ein kontradiktorisches Verfahren

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung - 1769-999999-9 - vom 10. November 2017 zum finanzgerichtlichen Verfahren 5 V 00/17 über 33,75 Euro wird zurückgewiesen.

Normenkette:

KV-GKG Nr. 6210; GKG § 22 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Erinnerungsführerin beantragte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Mai 2017 die gerichtliche Anordnung der Aussetzung der Vollziehung des ihr erteilten Bescheides der Familienkasse vom 13. April 2016. Bei dem genannten Verwaltungsakt handelt es sich um einen Abrechnungsbescheid über die noch zu leistende Rückzahlung eines Kindergeldbetrages in Höhe von 558,00 Euro.

Parallel zu dem Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz reichte die Erinnerungsführerin mit einem zweiten anwaltlichen Schriftsatz vom 18. Mai 2017 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ein.

Nach einem richterlichen Hinweis nahm die Erinnerungsführerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. August 2017 und den Prozesskostenhilfeantrag mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05. September 2017 zurück.