OLG Brandenburg - Urteil vom 11.02.2004
4 U 26/03
Normen:
GKG § 6 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 20 Abs. 2 ; BGB § 649 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 30.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 341/00

Zahlungsanspruch für nicht erbrachte Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Erweiterung einer Kläranlage

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2004 - Aktenzeichen 4 U 26/03

DRsp Nr. 2004/13687

Zahlungsanspruch für nicht erbrachte Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Erweiterung einer Kläranlage

Dass die öffentlich-rechtliche Aufgabenerfüllungspflicht übergeht, führt jedoch nicht dazu, dass zivilrechtliche Verpflichtungen übergehen. Die Aufgaben und damit die Rechte und Pflichten im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 GKG betreffen vielmehr allein den hoheitlichen Bereich.

Normenkette:

GKG § 6 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 20 Abs. 2 ; BGB § 649 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Hauptforderung die Zahlung von 399.233,55 EURO für nicht erbrachte Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Kläranlage Werder/Phöben.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

In ihrer Schlussrechnung vom 05.04.2002 bezeichnet die Klägerin die geltend gemachte Hauptforderung als "Vergütung gem. § 8 Abs. 2 der allgemeinen Vertragsbestimmungen (Entgangener Gewinn)".

Die Klägerin schloss im Zusammenhang mit dem eingangs genannten Projekt zwei Verträge.