OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.01.2012
Verg W 18/11
Normen:
GWB § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2012, 1003
Vorinstanzen:
VK Brandenburg, vom 23.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VK 54/11

Zeitliche Anforderungen an eine Vergaberüge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen Verg W 18/11

DRsp Nr. 2012/1234

Zeitliche Anforderungen an eine Vergaberüge

1. Beanstandet ein Bieter die Anforderungen des Auftraggebers an zu beschaffende technische Geräte in den Vergabeunterlagen, so sind darin etwa liegende Verstöße gegen das Vergaberecht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe zu rügen. 2. Im Übrigen sind erkannte Vergaberechtsverstöße unmittelbar und unverzüglich vor der Vergabekammer oder ggfls. im Beschwerdeverfahren geltend zu machen. Eine Verzögerung von drei Wochen ist dabei nicht hinnehmbar.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde vom 23.12.2011 gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 12. Dezember 2011 - VK 54/11 - bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, sich binnen zwei Wochen zu erklären, ob die sofortige Beschwerde zurückgenommen wird.

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

I. Der Auftraggeber schrieb am 16.6.2011 die Lieferung von sechs Thermocontainern auf Tandemfahrgestell europaweit aus. Die Antragstellerin beteiligte sich daran mit einem Angebot. Der Auftraggeber hob diese Ausschreibung jedoch auf, weil kein Angebot eingegangen war, das den Bewerbungsbedingungen entsprach.