Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde vom 23.12.2011 gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 12. Dezember 2011 - VK 54/11 - bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen.
Der Antragstellerin wird aufgegeben, sich binnen zwei Wochen zu erklären, ob die sofortige Beschwerde zurückgenommen wird.
I. Der Auftraggeber schrieb am 16.6.2011 die Lieferung von sechs Thermocontainern auf Tandemfahrgestell europaweit aus. Die Antragstellerin beteiligte sich daran mit einem Angebot. Der Auftraggeber hob diese Ausschreibung jedoch auf, weil kein Angebot eingegangen war, das den Bewerbungsbedingungen entsprach.
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