BVerwG - Beschluss vom 29.03.2006
4 B 1.06
Normen:
BauGB § 110 Abs. 2; BauGB § 110 Abs. 3; BauGB § 115 Abs. 5 S. 1; BGB § 121; VwVfG § 62 S. 2;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 848/04

Zeitliche Begrenzung des Anfechtungsrechts nach § 62 S. 2 VwVfG

BVerwG, Beschluss vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 4 B 1.06

DRsp Nr. 2006/9364

Zeitliche Begrenzung des Anfechtungsrechts nach § 62 S. 2 VwVfG

1. Die Ausübung des Anfechtungsrechts nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 119 ff. BGB ist in zeitlicher Hinsicht durch den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausführungsanordnung begrenzt. Eine Einigung, die den Formvorschriften des § 110 Abs. 2 BauGB genügt, steht dabei nach § 110 Abs. 3 Satz 1 BauGB einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. 2. Die Einigung bzw. der Enteignungsbeschluss führt freilich nicht unmittelbar zu einer Rechtsänderung. Diese wird durch die Ausführungsanordnung bewirkt. § 117 Abs. 5 Satz 1 BauGB ordnet an, dass mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzenden Tag der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluss geregelten neuen Rechtszustand ersetzt wird. Ist die Ausführungsanordnung unanfechtbar geworden, so steht damit die neue Rechtslage fest.

Normenkette:

BauGB § 110 Abs. 2; BauGB § 110 Abs. 3; BauGB § 115 Abs. 5 S. 1; BGB § 121; VwVfG § 62 S. 2;

Gründe:

1. Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.

a) Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.