OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.11.2000
Verg 20/00
Normen:
GWB § 118 Abs. 1 S. 2, 3;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 142
VergabeR 2001, 162

Zeitliche Grenzen des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.11.2000 - Aktenzeichen Verg 20/00

DRsp Nr. 2001/15175

Zeitliche Grenzen des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung

»1. Der Antrag des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde, die er gegen die Ablehnung des Nachprüfungsantrags durch die Vergabekammer eingelegt hat, bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern (§ 118 Abs. 1 S. 3 GWB), kann nur bis zum Ablauf des in § 118 Abs. 1 S. 2 GWB bestimmten Zeitraums, während dessen die von Gesetzes wegen zunächst eintretende aufschiebende Wirkung der Beschwerde noch andauert, gestellt werden. Ein später beim Beschwerdegericht eingereichter Verlängerungsantrag ist auch dann unzulässig, wenn der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag für den streitbefangenen Auftrag bis dahin noch nicht erteilt hat. 2. Es bleibt offen, ob es nicht ausnahmsweise Verfahrenssituationen gibt, in denen das Beschwerdegericht im Interesse des effektiven Rechtsschutzes für den Antragsteller noch nach Ablauf der in § 118 Abs. 1 S. 2 GWB bestimmten Frist die Möglichkeit haben muß, das Zuschlagsverbot wiederherzustellen. Eine solche Ausnahme kann jedenfalls nur dann in Betracht kommen, wenn der Beschwerdeführer während der regulären Antragsfrist (§ 118 Abs. 1 S. 2 GWB) objektiv gehindert war, einen zulässigen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu stellen.«

Normenkette:

GWB § 118 Abs. 1 S. 2, 3;