BGH - Urteil vom 14.04.2005
VII ZR 14/04
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1101
BauR 2005, 1152
DB 2005, 1737
MDR 2005, 1104
NJW-RR 2005, 1041
NZBau 2005, 455
WM 2005, 1862
ZfbR 2005, 555
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 25.11.2003
LG Halle,

Zeitliche Grenzen des Rechts auf Preisanpassung

BGH, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen VII ZR 14/04

DRsp Nr. 2005/8549

Zeitliche Grenzen des Rechts auf Preisanpassung

»Die VOB/B enthält für das Preisanpassungsverlangen keine zeitliche Begrenzung. Die Vertragspartner sind gehalten, das Preisanpassungsverlangen möglichst beschleunigt geltend zu machen. Das Recht auf Preisanpassung kann nach den allgemeinen Grundsätzen verwirkt werden.«

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 3 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt restlichen Werklohn und als Verzugsschaden die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. In der Revision streiten die Parteien vor allem über ein Preisanpassungsverlangen der Beklagten nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin durch Einheitspreisvertrag vom Oktober 2001 mit den Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten beim Umbau eines Pflegeheimes. Die VOB/B war vereinbart. Auf Aufforderung der jeweils anderen Seite stellten die Klägerin eine Vertragserfüllungsbürgschaft und die Beklagte eine Bürgschaft nach § 648 a BGB. Die Vertragserfüllungsbürgschaft sollte nach Abnahme zurückgegeben werden, falls bei dieser keine Mängel festgestellt würden.

Die Klägerin führte die Arbeiten aus. Dabei wurden die Mengenansätze im Leistungsverzeichnis bei mehreren Positionen jeweils um mehr als 10 % überschritten. Am 24. Juli 2002 wurden die Arbeiten der Klägerin als mangelfrei abgenommen. Die Beklagte gab die Vertragserfüllungsbürgschaft jedoch nicht zurück.