OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.08.2000
12 W 39/00
Normen:
ZPO § 411 Abs. 4 § 406 § 406 Abs. 2 S. 1, S. 2 § 411 § 412 § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 469

Zeitliche Grenzen für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2000 - Aktenzeichen 12 W 39/00

DRsp Nr. 2001/13637

Zeitliche Grenzen für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

»Wird ein Sachverständiger nach Erstattung seines schriftlichen Gutachtens wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt aus Gründen, die in dem Inhalt des Gutachtens liegen, so ist der Ablehnungsantrag auch dann gemäß § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, wenn er zwar länger als einen Monat nach Zugang der Abschrift des Gutachtens, aber noch innerhalb der - auch verlängerten - Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO gestellt wird.«

Normenkette:

ZPO § 411 Abs. 4 § 406 § 406 Abs. 2 S. 1, S. 2 § 411 § 412 § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von Honorar für erbrachte Ingenieurleistungen in Anspruch genommen; mit ihrer Widerklage verlangt die Beklagte Schadenersatz, weil der Beklagte seine gutachterlichen Pflichten verletzt haben soll.

Seine Klage hat der Kläger nach einer aussergerichtlichen Einigung mit der Beklagten durch Schriftsatz vom 12. Oktober 1998 zurückgenommen.