I.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von Honorar für erbrachte Ingenieurleistungen in Anspruch genommen; mit ihrer Widerklage verlangt die Beklagte Schadenersatz, weil der Beklagte seine gutachterlichen Pflichten verletzt haben soll.
Seine Klage hat der Kläger nach einer aussergerichtlichen Einigung mit der Beklagten durch Schriftsatz vom 12. Oktober 1998 zurückgenommen.
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