1. Die Klägerin begehrt 81.000,-- DM Pachtzins für den Zeitraum von April 1992 bis einschließlich Januar 1993 für ein Grundstück aus dem Bezirk ...
Ihre Rechtsvorgängerin, aus der die Klägerin durch Umwandlung entstanden ist, schloß mit der Beklagten am 12. Juli 1991 über ein Teilgrundstück von ca. 26.500 qm aus den Flurstück-Nrn. ... der Gemarkung ... einen Pachtvertrag, der u.a. die Zahlung einer monatlichen Pacht von 7.500,-- DM vorsah (§ 4) und in § 8 ein Vorkaufsrecht ansprach (Anl. I zur Klage vom 28.5.1993, Bl. 1/4 d.A.). Daneben wurde am gleichen Tage eine Zusatzvereinbarung getroffen, wonach die Nutzung eines Anschlußgleises mit monatlich 600,-- DM zu vergüten war (Anl. 2 zur Klage vom 28.5.1993, Bl. 1/4 d.A.).
Die Beklagte, der das Pachtgrundstück überlassen worden war, entrichtete die Pacht bis einschließlich März 1992. Sie schloß am 21. April 1992 mit der Gemeinde ... einen Pachtvertrag über ein Teilgrundstück von ca. 9.000 qm der Flurstück-Nr. ... zu einem monatliche Pachtzins von 1.875,-- DM ab (Anl. B 6).
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