FG Sachsen - Urteil vom 17.04.2012
3 K 1531/07 (Ez)
Normen:
EigZulG § 17; AO § 180 Abs. 2; Verordnung § 180 Abs. 2; AO § 1 Abs. 1 S. 2 Buchst. b; BGB § 121 Abs. 1; BGB § 242;

Zeitnahe Umsetzung des Satzungszwecks der Förderung des genossenschaftlichen Wohnens für die Feststellung der Förderfähigkeit einer Genossenschaft nach § 17 EigZulG

FG Sachsen, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 3 K 1531/07 (Ez)

DRsp Nr. 2013/11

Zeitnahe Umsetzung des Satzungszwecks der Förderung des genossenschaftlichen Wohnens für die Feststellung der Förderfähigkeit einer Genossenschaft nach § 17 EigZulG

1. Damit eine Genossenschaft die Voraussetzungen des § 17 EigZulG erfüllt, muss sie nicht nur die Überlassung von Wohnungen an Genossenschaftsmitglieder zu ihrem Satzungszweck erheben und beabsichtigen den Satzungszweck umzusetzen, hinzu kommt ein zeitlicher Aspekt. Danach ist zu verlangen, dass die Genossenschaft unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern mit der Ermöglichung genossenschaftlichen Wohnens beginnt. Erweist sich die Verwirklichung des genossenschaftlichen Wohnens als praktisch nicht oder nur nach einem unangemessen langen Zeitraum realisierbar, so kann sie ihre Absicht auf Realisierung genossenschaftlichen Wohnens entweder – förderschädlich für § 17 EigZulG – aufgeben oder sie kann zeitnah und angemessen auf eingetretene Missstände reagieren und das gesetzte Ziel durch eine geänderte Vorgehensweise erreichen. 2. Eine Genossenschaft betreibt nicht innerhalb angemessener Zeit die Förderung genossenschaftlichen Wohnens, wenn sie die Umsetzung des Satzungszwecks nicht innerhalb eines Zeitraums von 8 Jahren nach ihrer Gründung erreicht (hier: Erwerb von als Kapitalanlage dienendem Bauland, Erwerb bereits vermieteter Wohnungen).