BFH - Beschluss vom 25.08.2004
IV B 12/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1532
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 528/01

Zeitpunkt der Gewinnrealisierung: Veräußerung von Wohnungen durch Bauträger

BFH, Beschluss vom 25.08.2004 - Aktenzeichen IV B 12/04

DRsp Nr. 2004/14395

Zeitpunkt der Gewinnrealisierung: Veräußerung von Wohnungen durch Bauträger

Es ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt ein Bauträger aus der Veräußerung von zu erstellenden Eigentumswohnungen einer Wohnanlage den Gewinn verwirklicht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerde ist begründet. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt --hier vor oder nach dem 8. Juni 1995-- der Gewinn aus der Veräußerung von zu erstellenden Eigentumswohnungen in einer Wohnanlage verwirklicht wird, hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) weist zu Recht darauf hin, dass sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dieser Frage in seinem Urteil vom 13. November 1985 VIII R 391/83 (BFH/NV 1986, 531) zwar befasst, sie aber nicht entschieden hat. Der BFH hat mehrere Lösungen für denkbar gehalten.