BFH - Urteil vom 13.12.2018
III R 22/17
Normen:
InvZulG 2010 § 4 Abs. 2 Satz 5; HOAI 2009 § 3 Abs. 4 Nr. 8;
Fundstellen:
BB 2019, 1072
BFH/NV 2019, 643
BFHE 264, 571
BStBl II 2021, 101
DStR 2019, 739
DStRE 2019, 589
HFR 2019, 397
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 15.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 259/17

Zeitpunkt des Beginns der Herstellung eines Gebäudes im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG

BFH, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen III R 22/17

DRsp Nr. 2019/5267

Zeitpunkt des Beginns der Herstellung eines Gebäudes im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG

Ein Vertrag, mit dem ein Investor ein Architekten- und Ingenieurbüro mit der Überwachung des Baus eines noch zu errichtenden Gebäudes beauftragt, ist ein Leistungsvertrag, der i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2010 der Bauausführung zuzurechnen ist. Beginn der Herstellung eines Gebäudes ist somit spätestens der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. August 2017 3 K 259/17 insoweit aufgehoben, als es die Jahre 2011 und 2013 betrifft.

Die Sache wird insoweit an das Thüringer Finanzgericht zurück-

verwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

InvZulG 2010 § 4 Abs. 2 Satz 5; HOAI 2009 § 3 Abs. 4 Nr. 8;

Gründe

I.

Streitig ist der Beginn eines Investitionsvorhabens und der damit verbundene Zulagensatz.