GG Art. 14; Württembergisches Gesetz betreffend die Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken v. 20.12.1888, RegBl 446, i.d.F. des 2. Änderungsgesetzes vom 23.09.1939, RegBl 124;
Fundstellen:
BB 1963, 1281
BRS 19 Nr. 111
BRS 19 Nr. 75
LM Nr. 1 zu Württ ZwangsenteingungsG
LM Nr. 1 zu Württ. ZwangsenteingungsG
MDR 1963, 992
NJW 1963, 1916
VerwRspr 16 Nr. 137
VerwRspr 16, 137
WM 1963, 1128
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart ? Urteil vom 18.10.1961 ? 1 U ...,
Zeitpunkt für die Bemessung der Enteignungsentschädigung [hier: bei Entsignung nach dem Württembergischen Zwangsenteignungsgesetz]
BGH, Urteil vom 30.05.1963 - Aktenzeichen III ZR 230/61
DRsp Nr. 2009/18528
Zeitpunkt für die Bemessung der Enteignungsentschädigung [hier: bei Entsignung nach dem Württembergischen Zwangsenteignungsgesetz]
1. Die Bestimmung des Württembergischen Zwangsenteignungsgesetzes, dass für die Enteignungsentschädigung der Wert im Zeitpunkt der "Verhandlung" über die Enteignungsentschädigung maßgebend sei, steht mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz nicht im Widerspruch, für die Berechnung der Entschädigung sei ein Zeitpunkt maßgebend, der der Auszahlung der Entschädigung möglichst nahe liegt, und dies sei im Regelfall der Zeitpunkt der Zustellung des Entschädigungsbescheides, wenn nach gescheiterter "Verhandlung" über die Entschädigungssumme alsbald die Entschädigungsfestsetzung durch die Verwaltungsbehörde und die Zustellung des Entschädigungsbescheides erfolgt.2. a) Die Verschiebung des Berechnungszeitpunktes in Zeiten schwankender Preise ist nicht schon gerechtfertigt, wenn die Verwaltungsbehörde bei der Festsetzung der Entschädigungssumme zu einem gewissen Prozentsatz unter dem objektiv richtigen Wert geblieben ist, sondern der dem Prozentsatz zugrunde- liegende konkrete Wert muss auch eine Höhe haben, die den Enteigneten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nötigen musste, den Rechtsweg zu beschreiten, um zu seinem Recht zu kommen (Ergänzung zu BGHZ 25, 225; 26, 273).
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