BVerwG - Beschluß vom 23.05.1985
4 B 90.85
Normen:
BBauG § 36 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 34
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 22.02.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 59/84

Zeitpunkt für die Erteilung des Einvernehmens durch die Gemeinde; Umfang der im Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigenden privaten Interessen

BVerwG, Beschluß vom 23.05.1985 - Aktenzeichen 4 B 90.85

DRsp Nr. 2009/19988

Zeitpunkt für die Erteilung des Einvernehmens durch die Gemeinde; Umfang der im Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigenden privaten Interessen

1. a) Hat die Gemeinde während dieses Verfahrens eine Entscheidung noch nicht getroffen, kann sich daraus ein bestimmter zeitlicher Ablauf des Genehmigungsverfahrens ergeben. Nur dann besteht nämlich für die Genehmigungsbehörde - will sie die Genehmigung nicht versagen - Anlaß, die Gemeinde um eine Stellungnahme zu ersuchen. Bundesrechtlich ist hierzu lediglich geregelt, daß das nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliche Einvernehmen in diesem Falle als erteilt gilt, wenn die Gemeinde es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert hat. b) Dem Ersuchen kommt in dem Falle, in dem es die noch fehlende Äußerung der Gemeinde veranlassen soll, die Bedeutung zu, den Beginn der Frist zu bestimmen. Daraus läßt sich nicht entnehmen, daß § 36 Abs. 2 Satz 1 BBauG eine vorherige Entscheidung der Gemeinde bundesrechtlich ausschließt. Das würde vielmehr der gesetzgeberischen Beschleunigungsabsicht deutlich widersprechen. 2. a) Die als Abwägungsmaterial beachtlichen privaten Interessen beschränken sich im Bauplanungsrecht nicht auf subjektive öffentliche Rechte oder auf das, was nach Art. 14 oder Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gegen Eingriffe geschützt ist.