BGH - Urteil vom 24.03.1994
VII ZR 146/93
Normen:
ZPO § 4 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 424
BGHR ZPO § 4 Abs. 1 Hauptforderung 1
BauR 1994, 539
DRsp IV(408)183Nr. 2
LM § 4 ZPO Nr. 25
MDR 1994, 720
NJW 1994, 1869
WM 1994, 1214
ZfBR 1994, 183

Zinsen als Hauptanspruch

BGH, Urteil vom 24.03.1994 - Aktenzeichen VII ZR 146/93

DRsp Nr. 1994/3404

Zinsen als Hauptanspruch

»Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch sind Hauptforderungen im Sinne des § 4 ZPO, auch wenn ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch in demselben Rechtszug anhängig ist (Bestätigung von BGHZ 26, 174).«

Normenkette:

ZPO § 4 ;

Tatbestand:

Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 14. Oktober 1988, den Rohbau eines Einfamilienhauses zu errichten. Nach Abschluß der Arbeiten machte die Beklagte Mängelrügen geltend. Die Klägerin verlangt nunmehr restlichen Werklohn. Sie hat zunächst Zahlung von 39. 794, 84 DM und 10 % Zinsen seit dem 21. Juli 1989 begehrt. Nach Zahlung von 18. 000 DM durch die Beklagte erklärten die Parteien insoweit die Hauptsache für erledigt. Wegen weiterer 3. 000 DM erkannte die Beklagte den Klageanspruch an. In Höhe von 15.000 DM berief sie sich wegen einer von ihr behaupteten mangelhaften Abdichtung auf ein Leistungsverweigerungsrecht.

Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 20.427, 91 DM verurteilt. Es hat der Klägerin Zinsen in Höhe von 10 % aus 38.427 DM seit dem 1. Juli 1989 bis 8. Oktober 1990 und aus 20.427, 91 DM seit 9. Oktober 1990 zuerkannt. Die Voraussetzungen eines Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten hat es nicht angenommen.