OLG Hamm - Urteil vom 06.06.2007
12 U 33/07
Normen:
BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 06.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 378/06

Zirkuszelt als Bauwerk im Sinne von § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB

OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2007 - Aktenzeichen 12 U 33/07

DRsp Nr. 2008/5790

Zirkuszelt als Bauwerk im Sinne von § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB

Ein Zirkuszelt ist als Bauwerk im Sinne von § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB anzusehen, so dass die längere 5-jährige Verjährung einschlägig ist. Maßgeblich ist, dass eine Trennung vom Grundstück nur mit größerem Aufwand möglich ist.

Normenkette:

BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger betreibt in Dänemark eine Reitschule. Mit Vertrag vom 07.10. 2002 erwarb er für diese Reitschule von der unter dem Namen A handelnden GbR, deren Gesellschafter die Beklagten waren, ein gebrauchtes großes Zirkuszelt mit einer Fläche von 1017 m qm zum Preise von 39.000 EUR, welches von den Beklagten vertragsgemäß nach Dänemark verbracht und dort aufgebaut wurde. Dieses Zelt wurde am 8.1.2005 bei einem starken Wind zerstört.