OLG Celle - Beschluss vom 24.08.2005
7 W 86/05
Normen:
ZPO § 73 § 74 § 567 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 11.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 10/04

Zivilprozssrecht: Unzulässiigkeit der Streitverkündung an den gerichtlich bestellten Sachverständigen, Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Unwirksamerklärung der Streitverkündungszustellung

OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 7 W 86/05

DRsp Nr. 2007/8210

Zivilprozssrecht: Unzulässiigkeit der Streitverkündung an den gerichtlich bestellten Sachverständigen, Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Unwirksamerklärung der Streitverkündungszustellung

»1. Es spricht einiges dafür, daß die Streitverkündung an den im laufenden Verfahren gerichtlich beauftragten Sachverständigen unzulässig ist. 2. Die (sofortige) Beschwerde des Gerichtsgutachters gegen einen Beschluß, in dem der Antrag die Zustellung der Streitverkündungsschrift, für unwirksam zu erklären, zurückgewiesen wurde, ist unzulässig. Insbesondere fehlt es an einer greifbaren Gesetzwidrigkeit.«

Normenkette:

ZPO § 73 § 74 § 567 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: