Zu §§ 28e Abs. 3b SGB IV; § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB VII

Zur Frage, welche Anforderungen vom Auftraggeber des Nachunternehmers erhaltene Unbedenklichkeitsbescheinigungen erfüllen müssen, um den Auftraggeber von der bürgenähnlichen Haftung für die Pflicht des Nachunternehmers, die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, zu exkulpieren

LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 18.04.2023 - L 9 U 619/22

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

welchen Inhalt vom Auftraggeber erhaltene und im Haftungsverfahren vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigungen gem. § 28e Abs. 3b SGB IV, § 150 Abs. 3 SGB VII haben müssen, damit dem Auftraggeber des Nachunternehmers die Exkulpation von der bürgenähnlichen Haftung für die Pflicht des Nachunternehmers zur Entrichtung seiner Sozialversicherungsbeiträge gelingt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflichten des Unternehmers wie ein selbstschuldnerischer Bürge.

2.

Eine Haftung kommt aber erst ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 Euro in Betracht. Maßgeblich ist insoweit der Wert der vom Hauptunternehmer und Nachunternehmer fremd vergebenen Aufträge über Bauleistungen.

3.