Zu §§ 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 355 Abs. 3 Satz 1; 357 Abs. 1 BGB

Zur Frage, ob ein Vertragsschluss i.S.v. § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien) vorliegt, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer unterbreitetes Angebot am nächsten Tag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt.

BGH, Urt. v. 06.07.2023 - VII ZR 151/22

I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,

ob ein das Widerrufsrecht des Verbrauchers auslösender Tatbestand i.S.v. § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB vorliegt, also ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner außerhalb von Geschäftsräumen, oder ein sonstiger Tatbestand des § 312b Abs. 1 BGB gegeben ist, wenn der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher bei gemeinsamer Anwesenheit auf der Baustelle ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags (in diesem Fall eines Nachtrags) unterbreitet, und der Verbraucher dieses Angebot aber nicht sofort auf der Baustelle annimmt, sondern am nächsten Tag den Auftrag erteilt.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne des § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: