Zu § 633 BGB, § 13 Abs. 1 VOB/B

Zu den Fragen,wie sich eine fehlende bauaufsichtliche Zulassungsbescheinigung auf die Frage nach der Mangelfreiheit oder Mangelhaftigkeit der Leistung des Unternehmers auswirkt,und ob die fehlende bauaufsichtliche Zulassungsbescheinigung durch andere Kennzeichen oder Bescheinigungen ersetzt werden kann

OLG Hamburg, Urt. v. 01.06.2022 - 4 U 113/18

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

ob und unter welchen Voraussetzungen die fehlende bauaufsichtliche Zulassungsbescheinigung für ein eingebautes Produkt (hier: Heizungsanlage) für sich genommen und unausweichlich zur Mangelhaftigkeit der in Rede stehenden Bauleistung führt,

und ob andere Kennzeichnungen oder Bescheinigungen eine etwa fehlende bauaufsichtliche Zulassung im Einzelfall ersetzen kann;

weiterhin dazu, ob das Gericht immer nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragen darf, wenn es für das entsprechende Fachgebiet solche öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gibt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn die von ihm eingebaute Heizungsanlage bauaufsichtlich nicht zugelassen ist bzw. die erforderliche bauaufsichtliche Zulassungsbescheinigung nicht vorgelegt wird.

2.

Weder eine CE-Kennzeichnung noch eine EG-Konformitätserklärung können eine konkrete bauaufsichtliche Zulassung ersetzen.

3.