Zu §§ 648, 649 BGB a.F.; §§ 543 Abs. 2 Satz 1, 552 Abs. 1 Satz 1 und 2, 552a Satz 1 ZPO; § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VOB/B

Zur Frage, welche Darlegungen der Auftragnehmer bei Geltendmachung der "Großen Kündigungsvergütung" nach freier Kündigung im Einzelfall tätigen muss

BGH, Beschl. v. 15.03.2023 - VII ZR 150/22

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

was der Unternehmer nach einer freien Kündigung gem. § 648 BGB n.F. (vor dem 01.01.2018 mit dem gleichen Inhalt § 649 BGB a.F.) bzw. § 8 Abs. 1 VOB/B im Einzelnen zur Frage des unterlassenen anderweitigen Erwerbs vortragen muss,

namentlich dazu, dass die Anforderungen an die substantiierte Darlegung veränderlich sind und die Anforderungen an den Detaillierungsgrad dieses Vortrags steigen, wenn ein anderweitiger Erwerb wahrscheinlich ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei" und macht der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigem Erwerb geltend, kann nicht schematisch festgelegt werden, was vom Auftragnehmer bezüglich des anderweitigen Erwerbs im Einzelfall darzulegen ist. Es ist vielmehr darauf abzustellen, inwieweit für den konkreten Streitfall Darlegungen erforderlich sind, um dem Auftraggeber eine sachgerechte Rechtswahrung zu ermöglichen.

2.