Zu Art. 103 Abs. 1 GG; §§ 133, 157 BGB; §§ 1 Abs. 1 und 3, 2 Abs. 5 VOB/B

Zu den Fragen, wie ein Tatgericht den Inhalt und den Umfang der für den ursprünglichen Vertragspreis zu erbringenden Leistung ermitteln muss, welchen Sachvortrag und welche vorgelegten Unterlagen es dabei wie berücksichtigen muss, wann der Vortrag hinreichend substantiiert ist, dass darüber (Sachverständigen-)Beweis erhoben werden muss.

BGH, Beschl. v. 29.03.2023 - VII ZR 59/20

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

wie die Leistungen voneinander abzugrenzen sind, welche für den ursprünglich vereinbarten Preis auszuführen sind und für welche zusätzliche Vergütung verlangt werden kann,

wie eine Leistungsbeschreibung unter Zugrundelegung des gesamten Vertragswerks und sämtlicher Begleitumstände auszulegen ist,

welche Unterlagen das Tatsachengericht bei der Auslegung des Vertrags berücksichtigen muss und wann es angebotene Beweise erheben muss, und

welche Substantiierungsanforderungen an einen nach der Urkalkulation berechneten Mehrvergütungsanspruch zu stellen sind.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an.

2.