OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.01.2005
7 U 161/03
Normen:
BGB (a.F.) § 823 Abs. 1 § 839 Abs. 1 Satz 2 § 847 ; GG Art. 34 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2005, 235
VersR 2006, 855
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 18.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 104/02

Zu Art und Ausmaß der Haftung durch Mitarbeiter einer Kommune bei Bauarbeiten im öffentlichen Straßenraum

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 7 U 161/03

DRsp Nr. 2005/3348

Zu Art und Ausmaß der Haftung durch Mitarbeiter einer Kommune bei Bauarbeiten im öffentlichen Straßenraum

»1. Bei Baurbeiten im öffentlichen Straßenraum ist neben der ausführenden Baufirma und der Bauherrin auch die Kommune verkehrssicherungspflichtig, die die betreffende Straße verwaltet und für sie die Straßenbaulast trägt, ohne dass sie sich auf das Verweisungsprivileg aus § 839 Abs.1 Satz 2 BGB berufen kann. 2. Eine persönliche Haftung der Bediensteten der Kommune, die Beamte im haftungsrechtlichen Sinne sind und die die als öffentlich-rechtliche Amtspflicht ausgestalteten Aufgaben der Verkehssicherung wahrnehmen, scheidet nach Art. 34 Satz 1 GG aus. 3. Art. und Ausmaß der aus Gründen der Verkehrssicherung gebotenen Maßnahmen werden nicht durch die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) sondern durch das den konkreten örtlichen Verhältnissen innenwohnende Gefahrenpotential bestimmt. Die Einhaltung der Vorgaben der RSA allein lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass der Verkehrssicherungspflichtige die von den Verkehrsflächen ausgehenden Gefahren in geeigneter und zumutbarer Weise ausgeräumt hat.«

Normenkette:

BGB (a.F.) § 823 Abs. 1 § 839 Abs. 1 Satz 2 § 847 ; GG Art. 34 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe: