OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.09.2003
23 U 204/02
Normen:
BGB § 150 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 633 Abs. 3 ; BGB § 635 ; AGBG § 6 ; AGBG § 9 Abs. 1 ; AGBG § 9 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.09.2002

Zu den Auswirkungen einer Komplettheitsklausel in einem BGB-Pauschalpreisvertrag und zum Gewährleistungseinbehalt bei einer Bürgschaft

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2003 - Aktenzeichen 23 U 204/02

DRsp Nr. 2004/971

Zu den Auswirkungen einer Komplettheitsklausel in einem BGB -Pauschalpreisvertrag und zum Gewährleistungseinbehalt bei einer Bürgschaft

»1. Zu den Auswirkungen einer Komplettheitsklausel in einem BGB -Pauschalpreisvertrag a. Handelt es sich um einen Detail-Pauschalvertrag, bei dem das Leistungsverzeichnis vom Auftragnehmer stammt, kann mit einer vereinbarten Komplettheitsklausel dem Auftragnehmer das Risiko für in seinem Leistungsverzeichnis nicht berücksichtigte Mehrmengen auferlegt werden. Bei der Vertragsauslegung ist die Reichweite der Komplettheitsklausel danach zu bestimmen, was der Auftragnehmer nach seinem Empfängerhorizont als Komplettheitsanforderung erkennen konnte. b. Hätte der Auftragnehmer bei sorgfältiger Prüfung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und Möglichkeiten der eigenen Untersuchung erkennen können, dass seine Mengenberechnungen im Leistungsverzeichnis mit Unwägbarkeiten verbunden waren, steht ihm zur Abdeckung seiner Mehrkosten auch kein Ausgleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu.