OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.08.2007
11 Verg 4/07
Normen:
GWB § 97 ; GWB § 107 Abs. 2 ; GWB § 107 Abs. 3 ; GWB § 114 ; VOB/A § 24 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 69 d - VK - 63/06

Zu den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung im Vergabeverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.08.2007 - Aktenzeichen 11 Verg 4/07

DRsp Nr. 2008/12541

Zu den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung im Vergabeverfahren

Normenkette:

GWB § 97 ; GWB § 107 Abs. 2 ; GWB § 107 Abs. 3 ; GWB § 114 ; VOB/A § 24 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Im Rahmen eines EU-weiten Nichtoffenen Verfahrens schrieb die Vergabestelle die funktionale und schlüsselfertige Erweiterung der Kläranlage O1 auf der Basis einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm und Qualitätsanforderung (Funktionale Leistungsbeschreibung) aus. Die Antragstellerin, die Beigeladene und vier weitere Bieter reichten jeweils ein Hauptangebot und, so vor allem auch die Beigeladene, Nebenangebote ein. Nach den im Submissionstermin festgestellten Angebotssummen lag die Antragstellerin mit ihrem Hauptangebot an zweiter, das Hauptangebot der Beigeladenen an dritter Stelle.

Nach Punkt 7 der Bewerbungsbedingungen (Bewerbungsbedingungen EG, Formblatt 212 EG) waren Eignungsnachweise für andere, eventuell bei der Bauausführung einzuschaltende Unternehmen wie folgt verlangt:

"Beabsichtigt der Bieter, sich bei der Erfüllung eines Auftrags der Fähigkeiten anderer Unternehmer zu bedienen, muss er dem Auftraggeber hinsichtlich der Eignung nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Er hat entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen mit dem Angebot vorzulegen."