KG - Urteil vom 22.08.2005
10 U 54/01
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 7 Abs. 1 § 6 Nr. 2 Abs. 2, Nr. 6 ; BGB § 631 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 100 O 166/99

Zu den Voraussetzungen der Preisanpassung eines Bauvertrages

KG, Urteil vom 22.08.2005 - Aktenzeichen 10 U 54/01

DRsp Nr. 2007/6910

Zu den Voraussetzungen der Preisanpassung eines Bauvertrages

1. Mangelt es an der Sicherstellung erforderlicher Wintermaßnahmen, weil keine ausreichende Beheizung der Baustelle im Winter sichergestellt ist, kann der Auftragnehmer hieraus im Hinblick auf § 6 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B keine Ansprüche herleiten. Eine Anspruchsgrundlage besteht auch nicht für erhöhte Krankheitsausfälle infolge der jahreszeitbedingter Witterungsbedingungen, es sei denn, der Auftraggeber hat die vertragliche Verantwortung zur Sicherstellung der erforderlichen Wintermaßnahmen übernommen. Liegt dieser Fall vor, genügt es aber nicht, die Minderung der Effektivität des Arbeitseinsatzes abstrakt zu berechnen, vielmehr ist es erforderlich, konkrete Erkrankungen von Mitarbeitern als Folge schlechter Witterungsverhältnisse darzulegen. 2. Bei Anordnungen des Bauherren, die sich auf die Bauzeit auswirken, kommt eine Anpassung nach § 2 Nr. 7 VOB/B in Betracht. Für unterlassene Anordnungen, die zu Behinderungen führen, ist dagegen § 6 Nr. 6 VOB/B einschlägig. 3. Bei Vereinbarung eines Pauschalpreises ist durch den alleinigen Hinweis auf eine Planungsänderung und die geänderten Ausführungspläne noch kein Preisnachlass nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B gerechtfertigt. Vielmehr müssen die Voraussetzungen der Vorschriften im Einzelnen dargelegt werden.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 7 Abs. 1 § 6 Nr. 2 Abs. 2, Nr. 6 ; BGB § 631 Abs. 1 ;