OLG Brandenburg - Urteil vom 01.02.2007
12 U 138/06
Normen:
ZPO § 301 Abs. 1 S. 2 § 538 Abs. 2 Nr. 7 ; BGB § 631 Abs. 11 ;
Fundstellen:
NZBau 2007, 723
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 13 O 114/05 - 06.06.2006,

Zu den Voraussetzungen eines Teilurteiles - Bauaufsichtspflicht des Architekten für Aussenputzarbeiten

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 12 U 138/06

DRsp Nr. 2007/5068

Zu den Voraussetzungen eines Teilurteiles - Bauaufsichtspflicht des Architekten für Aussenputzarbeiten

1. Ein Teilurteil kann nur erlassen werden kann, wenn sich ein Rechtsstreit in abgrenzbare Teile zerlegen lässt, die zum Gegenstand eines selbständigen Urteils gemacht werden können. Im Falle des Erlasses eines Teilurteils muss die durch dieses Urteil getroffene Entscheidung unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand sein. 2. Außenputzarbeiten eines Bauvorhabens sind nicht generell als einfache Arbeiten zu qualifizieren und unterliegen ebenso der Bauaufsicht des Architekten. Der Architekt hat zumindest stichprobenartig sicherzustellen, dass die Arbeiten fachgerecht durchgeführt werden.

Normenkette:

ZPO § 301 Abs. 1 S. 2 § 538 Abs. 2 Nr. 7 ; BGB § 631 Abs. 11 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt.

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