Zu sichernde Forderung

Sinn und Zweckgedanke des § 650e BGB

Sinn und Zweck des § 650e BGB ist es, dem Unternehmer eines Bauvertrags deshalb ein bevorzugtes und - durch die Möglichkeit, nach § 883 BGB eine Vormerkung eintragen zu lassen - schnell zu verwirklichendes Sicherungsmittel an die Hand zu geben, da er, ohne vorherige Vergütung zu erhalten, dem Besteller vorleistungspflichtig ist, und dadurch seine Vorleistung das Grundstück des Bestellers einen Mehrwert erzielt.

§ 650e BGB beschränkt sich nicht auf vom Unternehmer geschaffenen Mehrwert des Grundstücks

Auf die Höhe der Leistung kommt es an, nicht auf den zugeflossenen Wert