Sinn und Zweck des § 650e BGB ist es, dem Unternehmer eines Bauvertrags deshalb ein bevorzugtes und - durch die Möglichkeit, nach § 883 BGB eine Vormerkung eintragen zu lassen - schnell zu verwirklichendes Sicherungsmittel an die Hand zu geben, da er, ohne vorherige Vergütung zu erhalten, dem Besteller vorleistungspflichtig ist, und dadurch seine Vorleistung das Grundstück des Bestellers einen Mehrwert erzielt.
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