BayObLG - Beschluß vom 25.06.1998
2Z BR 10/98
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ; BayBO Art. 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 817
WuM 1998, 745
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 6034/97
AG Schwabach 1 UR II 72/96 ,

Zugänglichkeit für Beschlüsse bei der Anlage eines baurechtlich vorgeschriebenen Kinderspielplatzes

BayObLG, Beschluß vom 25.06.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 10/98

DRsp Nr. 1998/16566

Zugänglichkeit für Beschlüsse bei der Anlage eines baurechtlich vorgeschriebenen Kinderspielplatzes

»Die Anlage eines baurechtlich vorgeschriebenen Kinderspielplatzes auf einer gemeinschaftlichen Grundstücksfläche ist einem Mehrheitsbeschluß zugänglich. Das gleiche gilt für die Versetzung einer Kinderschaukel, wenn die erforderlichen Sicherheitsabstände am ursprünglichen Aufstellungsort nicht eingehalten werden können.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ; BayBO Art. 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus fünf Häusern (Haus Nr. 2, 4, 6, 8 und 10) mit insgesamt 34 Wohnungen und einer Tiefgarage besteht. Der weitere Beteiligte ist der Verwalter und frühere Eigentümer des Grundstücks; er hat die Anlage als Bauträger erstellt. Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung (Anlage zur Teilungserklärung vom 16.10.1992) bestimmt in § 1 Abs. 4 :

Soweit die Grundstücksfläche nicht als Gebäudefläche, für Kraftfahrzeugabstellplätze, als Teppichklopfplatz, Kinderspielplatz, Platz für Müllbehälter, Wege oder andere gemeinschaftliche Einrichtungen in Anspruch genommen wird, ist sie als Ziergarten zu verwenden. Soweit Sondernutzungsrechte gegeben sind, entscheidet der Berechtigte über die Art der Nutzung.....