BayObLG - Beschluß vom 10.04.1997
2Z BR 125/96
Normen:
WEG § 10, § 23 Abs. 1, 4;
Fundstellen:
WuM 1997, 568
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 302/96
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 54/95

Zulässige Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses zum Ausschluß eines Rechtsbeistandes - Vorbeugender Ausschluß eines Rechtsbeistandes von der Eigentümerversammlung - Anfechtung eines Ersetzungsbeschlusses

BayObLG, Beschluß vom 10.04.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 125/96

DRsp Nr. 1997/4767

Zulässige Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses zum Ausschluß eines Rechtsbeistandes - Vorbeugender Ausschluß eines Rechtsbeistandes von der Eigentümerversammlung - Anfechtung eines Ersetzungsbeschlusses

»1. Die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, mit dem sich die Wohnungseigentümer gegen die Teilnahme eines als Beistand erschienenen Rechtsanwalts in der Versammlung ausgesprochen haben, ist unzulässig. 2. Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags, mit dem für künftige Wohnungseigentümerversammlungen die Berechtigung eines Wohnungseigentümers zur Hinzuziehung eines Beistands festgestellt werden soll. Eine besonders schwierige Angelegenheit liegt grundsätzlich nicht vor, wenn die Beschlußfassung eine Frage betrifft, die bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wiederholt auftritt. Die Zerstrittenheit der Wohnungseigentümer begründet in der Regel noch nicht das berechtigte Interesse eines Wohnungseigentümers an der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. 3. Zur Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer, der einen früheren Beschluß mit gleichem Inhalt ersetzt hat (hier: Beseitigung einer baulichen Veränderung).«

Normenkette:

WEG § 10, § 23 Abs. 1, 4;

Gründe: