BVerwG - Urteil vom 16.09.2004
4 C 5.03
Normen:
GG Art. 70 Abs. 1 Art. 105 ; HBauO § 48 Abs. 1, 3, 6 § 49 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 122, 1
BauR 2005, 375
DVBl 2005, 196
JuS05_5, 478
NJW 2005, 919
NVwZ 2005, 215
NuR 2006, 132
NuR 2006, 672
UPR 2005, 108
ZfBR 2005, 286
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 12.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Bf 430/99
VG Hamburg, vom 21.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 VG 3857/98

Zulässige Ausgleichsabgabe für fehlende Stellplätze nach Hamburgischer Bauordnung

BVerwG, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 4 C 5.03

DRsp Nr. 2004/18802

Zulässige Ausgleichsabgabe für fehlende Stellplätze nach Hamburgischer Bauordnung

»Der Ausgleichsbetrag nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Hamburgischen Bauordnung, der als Surrogat dafür zu zahlen ist, dass notwendige Stellplätze nicht hergestellt oder nachgewiesen werden können, ist keine unzulässige Sonderabgabe und auch sonst verfassungsrechtlich unbedenklich.«

Normenkette:

GG Art. 70 Abs. 1 Art. 105 ; HBauO § 48 Abs. 1, 3, 6 § 49 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt im Hause der Beigeladenen, E. L.straße ..., eine Augenarztpraxis in Räumen, die für Wohnzwecke genehmigt wurden. Sie beantragte nachträglich, die Nutzungsänderung zu genehmigen. Dem Antrag war ein Lageplan beigefügt, der Stellplätze innerhalb der Abstandsflächen verschiedener benachbarter Gebäude vorsah.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 1997 erteilte die Beklagte der Klägerin eine nachträgliche Nutzungsänderungsgenehmigung. Die erforderlichen bauordnungsrechtlichen Ausnahmen für die Herstellung von Stellplätzen in Abstandsflächen wurden teilweise versagt. Unter der Überschrift "Folgeeinrichtungen" enthielt der Bescheid u.a. folgende Festsetzungen:

"4. Folgende Kfz-Stellplätze sind erforderlich:

4.1 ... Die Anzahl der notwendigen Stellplätze aufgrund des Mehrbedarfs beträgt 2 Stellplätze.