I.
Die Klägerin betreibt im Hause der Beigeladenen, E. L.straße ..., eine Augenarztpraxis in Räumen, die für Wohnzwecke genehmigt wurden. Sie beantragte nachträglich, die Nutzungsänderung zu genehmigen. Dem Antrag war ein Lageplan beigefügt, der Stellplätze innerhalb der Abstandsflächen verschiedener benachbarter Gebäude vorsah.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 1997 erteilte die Beklagte der Klägerin eine nachträgliche Nutzungsänderungsgenehmigung. Die erforderlichen bauordnungsrechtlichen Ausnahmen für die Herstellung von Stellplätzen in Abstandsflächen wurden teilweise versagt. Unter der Überschrift "Folgeeinrichtungen" enthielt der Bescheid u.a. folgende Festsetzungen:
"4. Folgende Kfz-Stellplätze sind erforderlich:
4.1 ... Die Anzahl der notwendigen Stellplätze aufgrund des Mehrbedarfs beträgt 2 Stellplätze.
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