I.
Der Kläger, ein eingetragener Verein der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, der dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband angehört, beansprucht auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG Befreiung von einer Baugenehmigungsgebühr. Seine Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
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