BVerwG - Beschluss vom 20.08.2004
9 B 40.04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; ThürVwKostG § 3 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DVBl 2005, 63
NJ 2005, 46
Vorinstanzen:
ThürOVG - 1 KO 833/01 - 12.05.2004,
VG Gera, vom 19.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1084/99

Zulässige Beschränkung der Befreiung freier Wohlfahrverbände von Verwaltungsgebühren

BVerwG, Beschluss vom 20.08.2004 - Aktenzeichen 9 B 40.04

DRsp Nr. 2004/17104

Zulässige Beschränkung der Befreiung freier Wohlfahrverbände von Verwaltungsgebühren

»§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG, der den freien Wohlfahrtsverbänden in Thüringen Befreiung von Verwaltungsgebühren gewährt, verstößt nicht gegen den bundesrechtlichen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn der Befreiungstatbestand dahingehend ausgelegt wird, dass er nur den in der Liga der freien Wohlfahrtsverbände zusammengeschlossenen und in Thüringen tätigen (Landes-)Wohlfahrtsverbänden (Caritas, Diakonisches Werk, Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Zentrale Wohlfahrtsstelle für Juden) zugute kommt, nicht aber anderen im Bereich der Wohlfahrtspflege tätigen Organisationen, auch wenn sie ihrerseits Mitglied eines freien Wohlfahrtsverbandes sind.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; ThürVwKostG § 3 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I.

Der Kläger, ein eingetragener Verein der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, der dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband angehört, beansprucht auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG Befreiung von einer Baugenehmigungsgebühr. Seine Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.