LAG Hamm - Urteil vom 26.09.2006
9 Sa 132/06
Normen:
BGB § 117 Abs. 1 § 242 § 387 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 2 Ca 904/05 - 16.11.2005,

Zulässige Beschränkung der Prozessaufrechnung nach Anspruchsgrundlagen - Rechtsanwalt als Konzessionsträger - treuwidriger Verweis auf Vertragsabwicklung in Geschäftsräumen bei erteiltem Hausverbot

LAG Hamm, Urteil vom 26.09.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 132/06

DRsp Nr. 2007/940

Zulässige Beschränkung der Prozessaufrechnung nach Anspruchsgrundlagen - Rechtsanwalt als Konzessionsträger - treuwidriger Verweis auf Vertragsabwicklung in Geschäftsräumen bei erteiltem Hausverbot

1. Bei der im Prozess oder anlässlich eines Prozesses erklärten Aufrechnung handelt es sich um eine Prozesshandlung, die nicht nur den allgemeinen Regeln der §§ 387 ff. BGB folgt sondern auch den Regeln über Prozesshandlungen insgesamt; das bedeutet, dass eine Prozessaufrechnung zurückgenommen werden oder auch inhaltlich (nach Anspruchsgrundlagen) beschränkt werden kann. 2. Auch wenn der angestellte Rechtsanwalt lediglich mit seinem Briefkopf (als Konzessionsträger) herzuhalten hat, handelt es sich bei dem Anstellungsvertrag um ein Rechtsgeschäft und nicht um Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1, da genau diese Leistung dann im Vertrag vereinbart ist. 3. Es ist treuwidrig (§ 242 BGB), dem gekündigten Arbeitnehmer zunächst Hausverbot zu erteilen, um ihn sodann schriftlich auf die geschuldete Übergabe des Stempels und der Visitenkarten in den Geschäftsräumen zu verweisen.

Normenkette:

BGB § 117 Abs. 1 § 242 § 387 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen um Vergütungsansprüche des Klägers.