OLG Saarbrücken - Urteil vom 14.06.2007
4 U 493/06
Normen:
BGB § 134 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 ; RBerG Art. 1 § 5 Nr. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2007, 689
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 448/04

Zulässige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Bauträgervertrag

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 4 U 493/06

DRsp Nr. 2007/15226

Zulässige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Bauträgervertrag

1. Übernimmt ein so genannter Baubetreuer im engeren Sinne eine Vollbetreuung, die die technische Herstellung des Bauvorhabens umfasst, und verpflichtet er sich daneben, wirtschaftliche Betreuungsleistungen zu erbringen, so ist es bei einem derart umfassenden, das eigentliche Bauvorhaben einschließenden Aufgabenkreis gerechtfertigt, die Bauerrichtung als den Hauptzweck und die Rechtsbesorgung für den Bauherrn als Nebenzweck des Baubetreuers anzusehen. Ein solcher "Baubetreuer im engeren Sinne" kann sich auf den Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG berufen. 2. Anders liegen die Dinge dann, wenn sich der Baubetreuer dazu entschließt, die Leistungen, die im Fall der Vollbetreuung zu erbringen sind, auf mehrere Personen aufzuteilen. Wird die Rechtsbesorgung verselbstständigt auf einen anderen Beteiligten, den Treuhänder, konzentriert, der außer den im Geschäftsbesorgungsvertrag genannten keine weiteren Leistungen zu erbringen hat, so sind die vom Treuhänder zu erbringenden Leistungen hauptsächlich rechtsbesorgender Art.