LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.07.2018
L 9 BA 14/18 B
Normen:
SGG § 172; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 10/11

Zulässige Streitwertbeschwerde wegen endgültiger Streitwertfestsetzung vor Entscheidung über gesamten Streitgegenstand

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2018 - Aktenzeichen L 9 BA 14/18 B

DRsp Nr. 2018/12061

Zulässige Streitwertbeschwerde wegen endgültiger Streitwertfestsetzung vor Entscheidung über gesamten Streitgegenstand

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 15. Januar 2018 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 172; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem dieses den Streitwert auf 5.000.- Euro festgesetzt hatte, hat teilweise Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig (1.) und im Sinne der Aufhebung des Streitwertbeschlusses begründet (2.); demgegenüber ist eine (abweichende) Streitwertfestsetzung zumindest derzeit nicht veranlasst (3.).

1. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig. Insbesondere fehlt der Beklagten nicht die erforderliche Beschwer (hierzu sogleich).