Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht der Klage gegen die Anordnung der Beklagten stattgegeben, den zu den östlichen Grundstücksnachbarn, den beigeladenen Eheleuten weisenden Dachüberstand (Traufe) um 0,4 m auf 0,5 m Tiefe zu kürzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auch nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts könne ein 0,9 m tiefer Dachüberstand noch als untergeordneter Bauteil im Sinne des §
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