OVG Niedersachsen - Urteil vom 05.09.2007
1 LB 43/07
Normen:
NBauO § 7 Abs. 1 Satz 2 ; NBauO § 89 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 129
BauR 2008, 500
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 10.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 282/02

Zulässige Tiefe eines Dachvorsprungs - Anspruch auf Einschreiten; Dachvorsprung; Ermessen; Rückbau

OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2007 - Aktenzeichen 1 LB 43/07

DRsp Nr. 2008/7358

Zulässige Tiefe eines Dachvorsprungs - Anspruch auf Einschreiten; Dachvorsprung; Ermessen; Rückbau

»Ein Dachvorsprung ist im Sinne des § 7b Abs. 1 Satz 2 NBauO nur dann als (noch) untergeordnet anzusehen, wenn er (einschließlich Regenrinne etc.) maximal 0,50 m tief ist (Fortführung und Konkretisierung von OVG Lüneburg, Urt. v. 9.2.1981 - 6 OVG A 226/79 -, NdsRpfl. 1981, 151 = BRS 38 Nr. 120).«

Normenkette:

NBauO § 7 Abs. 1 Satz 2 ; NBauO § 89 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht der Klage gegen die Anordnung der Beklagten stattgegeben, den zu den östlichen Grundstücksnachbarn, den beigeladenen Eheleuten weisenden Dachüberstand (Traufe) um 0,4 m auf 0,5 m Tiefe zu kürzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auch nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts könne ein 0,9 m tiefer Dachüberstand noch als untergeordneter Bauteil im Sinne des § 7b Abs. 1 Satz 2 NBauO angesehen werden.