BGH - Urteil vom 08.02.2002
V ZR 252/00
Normen:
BGB §§ 1018 133 157 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1105
DNotZ 2002, 718
DNotZ 2002, 718
JuS 2002, 814
JuS 2002, 814
MDR 2002, 691
MDR 2002, 691
NJW 2002, 1797
NJW 2002, 1797
NZBau 2002, 392
Rpfleger 2002, 352
Rpfleger 2002, 352
WM 2002, 2414
ZNotP 2002, 276
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Zulässiger Gegenstand einer Grunddienstbarkeit

BGH, Urteil vom 08.02.2002 - Aktenzeichen V ZR 252/00

DRsp Nr. 2002/4971

Zulässiger Gegenstand einer Grunddienstbarkeit

»a) Eine Baubeschränkung auf "eineinhalbgeschossige" Bauweise kann Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein. b) Dem eingetragenen Inhalt einer Grunddienstbarkeit (hier: "eineinhalbgeschossige" Bauweise) kann nicht aufgrund von Schlußfolgerungen aus der Lage der beteiligten Grundstücke ein veränderter Inhalt (Verbot, den freien Blick auf die Landschaft zu verbauen) beigemessen werden.«

Normenkette:

BGB §§ 1018 133 157 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren von den Beklagten die teilweise Abtragung eines von diesen aufgestockten Gebäudes.

Die Parteien sind Nachbarn an der I. Straße in I. Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks Nr. 16, die Beklagten des darunter befindlichen Hausgrundstücks Nr. 8. Im Grundbuch ist zu Lasten des Grundstücks der Beklagten seit dem 26. Mai 1959 eine Bebauungs- und Bepflanzungsbeschränkung eingetragen. Die Eintragung nimmt auf die im Kaufvertrag vom 27. Juli 1957 von den Voreigentümern erteilte Bewilligung folgenden Wortlauts Bezug: